Definition · Strafrecht

Gewalt (§ 113 Abs. 1 StGB)

Definition

Als Gewalt gilt hier in erster Linie körperliche Kraftausübung, die unmittelbar gegen die Person des Vollstreckungsbeamten gerichtet ist und daher für ihn körperlich spürbar ist.

Erläuterung
Kontext
Definiere den Begriff „Gewalt“ (§ 113 Abs. 1 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • BeckOK StGB/Dallmeyer, 50. Ed. 1.5.2021, § 113 RdNr. 8

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.