Definition · Strafrecht

Gewalt (§ 113 Abs. 1 StGB)

§ 113 Abs. 1 StGB
Definition
Als Gewalt gilt hier in erster Linie körperliche , die gegen die Person des gerichtet ist und daher für ihn körperlich ist.
Erläuterung
Restriktiver als bei § 240 StGB wird der Gewaltbegriff ausgelegt. Eine gegen Sachen gerichtete körperliche Kraftausübung reicht nur dann, wenn sie mittelbar auf den Vollstreckungsbeamten einwirkt
Kontext
Definiere den Begriff „Gewalt“ (§ 113 Abs. 1 StGB):

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.