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title: "Definition: Gewahrsamsenklave (§ 242 Abs. 1 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/gewahrsamsenklave-242-abs-1-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Gewahrsamsenklave (§ 242 Abs. 1 StGB)

## Definition

Der Täter schafft eine Gewahrsamsenklave, wenn er Täter die Diebesbeute so eng in seine höchstpersönliche Sphäre („Tabubereich“) verbringt, dass nach der Verkehrsauffassung selbst im fremden Machtbereich der alte Gewahrsam schon beseitigt wird. Der Grund hierfür liegt darin, dass der alte Gewahrsamsinhaber nicht berechtigt ist, auf diese private Sphäre zuzugreifen.

## Erläuterung

Warum? Um die Körpersphäre legt sich – aufgrund des Persönlichkeitsrechts – ein Tabu. Will der frühere Gewahrsamsinhaber den Gegenstand wiedererlangen, muss er in einen fremden "Tabubereich" vordringen, wo nach der Lebenserfahrung mit besonderen Widerständen zu rechnen ist. Bsp.: das "Einstecken" kleinerer, leicht transportabler Gegenstände in Kaufhäusern und Selbstbedienungsläden.
<klausurhinweis>Mitunter findet sich für die höchstpersönliche Sphäre auch die Bezeichnung "Intimbereich". Da dieser Ausdruck im allgemeinen Sprachgebrauch jedoch vor allem den Schambereich erfasst, wirkt er irreführend; vorzugswürdig ist daher <b>"Tabubereich"</b>!</klausurhinweis>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/gewahrsamsenklave-242-abs-1-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
