Definition · Strafrecht

Gewahrsamsenklave (§ 242 Abs. 1 StGB)

§ 242 Abs. 1 StGB
Definition
Der Täter schafft eine Gewahrsamsenklave, wenn er Täter die Diebesbeute so eng in seine höchstpersönliche Sphäre („“) verbringt, dass nach der Verkehrsauffassung selbst im Machtbereich der alte Gewahrsam schon wird. Der Grund hierfür liegt darin, dass der alte nicht berechtigt ist, auf diese private Sphäre .
Erläuterung
Warum? Um die Körpersphäre legt sich – aufgrund des Persönlichkeitsrechts – ein Tabu. Will der frühere Gewahrsamsinhaber den Gegenstand wiedererlangen, muss er in einen fremden "Tabubereich" vordringen, wo nach der Lebenserfahrung mit besonderen Widerständen zu rechnen ist. Bsp.: das "Einstecken" kleinerer, leicht transportabler Gegenstände in Kaufhäusern und Selbstbedienungsläden.
Klausurentipp
Mitunter findet sich für die höchstpersönliche Sphäre auch die Bezeichnung "Intimbereich". Da dieser Ausdruck im allgemeinen Sprachgebrauch jedoch vor allem den Schambereich erfasst, wirkt er irreführend; vorzugswürdig ist daher "Tabubereich"!
Kontext

Wann schafft der Täter eine „Gewahrsamsenklave“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.