Definition · Strafrecht

Gewahrsamsbruch (§ 242 Abs. 1 StGB)

§ 242 Abs. 1 StGB § 249 Abs. 1 StGB
Definition
Der Täter bricht den Gewahrsam, wenn er ihn ohne oder den des Gewahrsamsinhabers .
Kontext

Was versteht man unter „Gewahrsamsbruch“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.