---
title: "Definition: Gewahrsam, gelockerter (§ 242 Abs. 1 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/gewahrsam-gelockerter-242-abs-1-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
---

# Gewahrsam, gelockerter (§ 242 Abs. 1 StGB)

## Definition

Eine Gewahrsamslockerung ist anzunehmen, wenn an einem bereits <word idx="0"/> Gewahrsamsverhältnis lediglich eine <word idx="1"/> Verhinderung an der Ausübung der <word idx="2"/> tatsächlichen Gewalt eintritt. In diesem Fall besteht der Gewahrsam nach wie vor <word idx="3"/>.

## Erläuterung

Bsp.: jemanden um das Festhalten von etwas bitten; der Geschäftsinhaber überlässt dem Kunden ein Kaufobjekt zur Besichtigung an Ort und Stelle, etwa zur Betrachtung im natürlichen Licht draußen. Achtung: Hier stellt sich häufig das Abgrenzungsproblem zwischen Trick-Diebstahl und Betrug.

---

Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/gewahrsam-gelockerter-242-abs-1-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
