Definition · Strafrecht

Gewahrsam, gelockerter (§ 242 Abs. 1 StGB)

§ 242 Abs. 1 StGB
Definition
Eine Gewahrsamslockerung ist anzunehmen, wenn an einem bereits Gewahrsamsverhältnis lediglich eine Verhinderung an der Ausübung der tatsächlichen Gewalt eintritt. In diesem Fall besteht der Gewahrsam nach wie vor .
Erläuterung

Bsp.: jemanden um das Festhalten von etwas bitten; der Geschäftsinhaber überlässt dem Kunden ein Kaufobjekt zur Besichtigung an Ort und Stelle, etwa zur Betrachtung im natürlichen Licht draußen. Achtung: Hier stellt sich häufig das Abgrenzungsproblem zwischen Trick-Diebstahl und Betrug.

Kontext

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.