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title: "Definition: Gewahrsam (§ 242 Abs. 1 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/gewahrsam-242-abs-1-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Gewahrsam (§ 242 Abs. 1 StGB)

## Definition

Unter Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache zu verstehen, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen wird. Dabei spielt die jeweilige Verkehrsauffassung mit ihren Wertungen eine bedeutende Rolle.

## Erläuterung

Mit dem strafrechtlichen Gewahrsam ist der zivilrechtliche Besitz nicht gleichzusetzen! So ist der mittelbare Besitzer (§ 868 BGB) nicht bereits aufgrund dieser Position Gewahrsamsinhaber, während Besitzdiener (§ 855 BGB) durchaus Gewahrsam im strafrechtlichen Sinn innehaben können.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/gewahrsam-242-abs-1-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
