Definition · Strafrecht

Gewahrsam (§ 242 Abs. 1 StGB)

§ 242 Abs.1 StGB § 249 Abs. 1 StGB
Definition
Unter Gewahrsam ist eines Menschen über eine zu verstehen, die von einem Herrschaftswillen getragen wird. Dabei spielt die jeweilige mit ihren Wertungen eine Rolle.
Erläuterung

Mit dem strafrechtlichen Gewahrsam ist der zivilrechtliche Besitz nicht gleichzusetzen! So ist der mittelbare Besitzer (§ 868 BGB) nicht bereits aufgrund dieser Position Gewahrsamsinhaber, während Besitzdiener (§ 855 BGB) durchaus Gewahrsam im strafrechtlichen Sinn innehaben können.

Kontext

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.