Definition · Strafrecht

Gesundheitsschädliche Stoffe (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB
Definition
Andere Stoffe sind solche, die auf em oder em Wege wirken, sowie serregende Mikroorganismen.
Erläuterung

Mechanisch oder thermisch wirken etwa Glassplitter oder kochendes Wasser; zu den krankheitserregenden Mikroorganismen zählen vor allem Viren und Bakterien.

Kontext
Was versteht man - in Abgrenzung zum Gift - unter einem „anderen gesundheitsschädlichen Stoff“ (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.