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title: "Definition: Gesetzlicher Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/gesetzlicher-richter-art-101-abs-1-s-2-gg"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Gesetzlicher Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG)

## Definition

Unter dem gesetzlichen Richter versteht man die Gerichtsbesetzung, in der das erkennende Gericht nach <word idx="0"/> festgelegter Regelung (GVG und DRiG i.V.m. dem jeweiligen <word idx="1"/>) in der Sache <word idx="2"/>.

## Erläuterung

<b>Sinn und Zweck</b> des Rechts auf den gesetzlichen Richter besteht darin, zu unterbinden, dass für einen Angeklagten <b>gezielt bestimmte Richter oder Richterinnen ausgewählt</b> werden und so <b>auf den Ausgang eines konkreten Verfahrens Einfluss genommen</b> wird. Erforderlich ist daher, dass <b>von vornherein klar ist</b>, welche Abteilung oder Kammer für einen eingehenden Fall zuständig ist. Geregelt wird die <b>interne Verteilung</b> im Gericht durch den <b>Geschäftsverteilungsplan</b>, den das Präsidium <b>vor Beginn des Geschäftsjahres</b> aufstellt (<a href="https://dejure.org/gesetze/GVG/21e.html" title="&sect; 21e GVG">§ 21e GVG</a>).

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/gesetzlicher-richter-art-101-abs-1-s-2-gg
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
