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title: "Definition: Gesetzgebungskompetenz, kraft Sachzusammenhang (vor Art. 70 GG)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/gesetzgebungskompetenz-kraft-sachzusammenhang-vor-art-70-gg"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Gesetzgebungskompetenz, kraft Sachzusammenhang (vor Art. 70 GG)

## Definition

Die <b>Kompetenz kraft Sachzusammenhang</b> setzt voraus, dass eine dem Bund zugewiesene Materie „verständigerweise nicht geregelt werden kann“, ohne dass auch zugleich das fragliche Sachgebiet normiert wird.

## Erläuterung

<massstab>Anknüpfungspunkt der Kompetenz kraft Sachzusammenhang sind bereits bestehende Kompetenztitel, deren Reichweite sie „in die Breite“ erweitert. Voraussetzung ist daher, dass der Bund von einer ihm ausdrücklich eingeräumten Kompetenz bereits <b>Gebrauch gemacht hat</b>.</massstab>
<eselsbruecke>Eine saubere Abgrenzung der Annexkompetenz von der Kompetenz kraft Sachzusammenhang gelingt nur mit Mühe — klausurentscheidend ist sie indes nicht. Merke: Die Kompetenz kraft <b>S</b>achzusammenhang geht in die <b>B</b>reite - SB (Schutzbereich).</eselsbruecke>
<klausurhinweis>Mit besonderer Zurückhaltung ist die Kompetenz kraft Sachzusammenhang heranzuziehen, da sie die Kompetenzordnung des GG erheblich verschieben kann: Die Befugnis zur Mitregelung des nicht ausdrücklich zugewiesenen Sachbereichs muss eine <b>unerlässliche Voraussetzung</b> für die Regelung der ausdrücklich zugewiesenen Materie darstellen!</klausurhinweis>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/gesetzgebungskompetenz-kraft-sachzusammenhang-vor-art-70-gg
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
