Definition · Öffentliches Recht

Gesetzgebungskompetenz, kraft Natur der Sache (vor Art. 70 GG)

vor Art. 70 GG
Definition
Eine Kompetenz kraft Natur der Sache besteht, wenn ein Sachgebiet „“ geregelt werden kann.
Erläuterung
Maßstab
Einen normativen Anknüpfungspunkt im GG hat die Kompetenz kraft Natur der Sache nicht. Sie wird stets als ausschließliche Gesetzgebungskompetenz behandelt.
Klausurentipp
Anzunehmen ist eine Kompetenz kraft Natur der Sache nur in absoluten Ausnahmefällen, in denen eine Länderkompetenz angesichts des offensichtlichen Bundesbezugs der Regelung schlechterdings widersinnig wäre.
Kontext

Was versteht man unter der ungeschriebenen Gesetzgebungskompetenz „kraft Natur der Sache“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.