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title: "Definition: Gesetzgebungskompetenz, Annexkompetenz (vor Art. 70 GG)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/gesetzgebungskompetenz-annexkompetenz-vor-art-70-gg"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Gesetzgebungskompetenz, Annexkompetenz (vor Art. 70 GG)

## Definition

Eine <b>Annexkompetenz</b> liegt vor, wenn das Sachgebiet in einem „<word idx="0"/> <word idx="1"/>“ mit einem Kompetenztitel <word idx="2"/> steht.

## Erläuterung

<massstab>An bestehende Kompetenztitel knüpft die Annexkompetenz an und erweitert sie „<b>in die Tiefe</b>“. Typischerweise dient sie der Vorbereitung oder Durchführung des Sachgebiets — Voraussetzung ist daher, dass der Bund von einer ihm ausdrücklich zugewiesenen Kompetenz <b>Gebrauch gemacht hat</b>.</massstab>
<eselsbruecke>Schwierig (aber nicht klausurentscheidend) ist die Abgrenzung der Annexkompetenz von der Kompetenz kraft Sachzusammenhang. Merksatz: Die <b>A</b>nnexkompetenz reicht in die <b>T</b>iefe — AT (Allgemeiner Teil).</eselsbruecke>
<vertiefung>Über Annexkompetenzen erschließt sich dem Bund in den Sachbereichen seiner Kompetenzen namentlich die Gefahrenabwehr, die Erhebung von Gebühren und Beiträgen sowie Planung, Statistik und Forschung.</vertiefung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/gesetzgebungskompetenz-annexkompetenz-vor-art-70-gg
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
