Definition · Strafrecht

Gesetzesverletzung, verfahrensrechtlich (§ 337 Abs. 2 StPO)

§ 337 Abs. 2 StPO
Definition
Verletzt ist das Verfahrensrecht, wenn eine vorgeschriebene Handlung , wenn sie vorgenommen worden ist oder wenn sie überhaupt war.
Kontext
Wann ist das „Verfahrensrecht verletzt“ (§ 337 StPO)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.