Definition · Zivilrecht

Geschäftswille (vor § 104 BGB)

vor § 104 BGB
Definition
Unter dem versteht man den , eine ganz bestimmte herbeizuführen.
Kontext

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.