Definition · Zivilrecht

Geschäftsherr (§ 677 BGB)

Definition

Geschäftsherr i.S.d. § 677 BGB ist derjenige, dessen Geschäft im konkreten Fall geführt wird.

Erläuterung
Kontext
Wer ist der Geschäftsherr i.S.d. § 677 BGB?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • F. Schäfer, in: MüKo BGB, 9.A. 2023, § 677, RdNr. 20.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.