Definition · Zivilrecht

Geschäftsherr (§ 677 BGB)

§ 677 BGB
Definition
sherr i.S.d. § 677 BGB ist derjenige, dessen im konkreten Fall wird.
Erläuterung
Vertiefung
Bei der Bestimmung der Person des Geschäftsherrn kann man objektive und subjektive Kriterien beachten. Liegt ein Irrtum vor, gehen jedoch objektive Kriterien vor.
Kontext
Wer ist der Geschäftsherr i.S.d. § 677 BGB?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.