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title: "Definition: Geschäftsgrundlage, subjektive (§ 313 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/geschaeftsgrundlage-subjektive-313-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Geschäftsgrundlage, subjektive (§ 313 BGB)

## Definition

Zur subjektiven Geschäftsgrundlage zählen Umstände, die <word idx="0"/> sich vorgestellt <word idx="1"/> und auf denen ihr Geschäftswille aufbaut.

## Erläuterung

Demgegenüber genügen <b>einseitige Vorstellungen</b> (z. B. ein bestimmter Verwendungszweck) nur, sofern sie (1) bei Abschluss des Vertrages (2) zutage getreten, (3) dem anderen Teil erkennbar gemacht und (4) von ihm nicht beanstandet wurden.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/geschaeftsgrundlage-subjektive-313-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
