Definition · Zivilrecht

Geschäftsgrundlage, subjektive (§ 313 BGB)

Definition

Zur subjektiven Geschäftsgrundlage zählen Umstände, die beide Parteien sich vorgestellt haben und auf denen ihr Geschäftswille aufbaut.

Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter der „subjektiven Geschäftsgrundlage“ (§ 313 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Lorenz, in: BeckOK-BGB, 60. Ed. 1.11.2021, § 313 RdNr. 4

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.