Definition · Zivilrecht

Geschäftsgrundlage, subjektive (§ 313 BGB)

§ 313 BGB
Definition
Zur subjektiven Geschäftsgrundlage zählen Umstände, die sich vorgestellt und auf denen ihr Geschäftswille aufbaut.
Erläuterung
Demgegenüber genügen einseitige Vorstellungen (z. B. ein bestimmter Verwendungszweck) nur, sofern sie (1) bei Abschluss des Vertrages (2) zutage getreten, (3) dem anderen Teil erkennbar gemacht und (4) von ihm nicht beanstandet wurden.
Kontext
Was versteht man unter der „subjektiven Geschäftsgrundlage“ (§ 313 BGB)?

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.