Definition · Zivilrecht

Geschäftsgrundlage, objektive (§ 313 BGB)

§ 313 BGB
Definition
Zur objektiven Geschäftsgrundlage zählen Umstände und Verhältnisse, deren Vorhandensein und Fortdauer objektiv sind, damit der Vertrag nach den Absichten der Parteien noch als Regelung aufrechterhalten werden kann.
Kontext
Was versteht man unter der „objektiven Geschäftsgrundlage“ (§ 313 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.