Definition · Zivilrecht

Geschäftsgrundlage, Fehlen der (§ 313 Abs. 2 BGB)

Definition

Die Geschäftsgrundlage fehlt, wenn wesentliche subjektive Vorstellungen, die Grundlage des Vertrags geworden sind, sich von vornherein als falsch herausstellen.

Erläuterung
Kontext
Wann liegt ein „Fehlen der Geschäftsgrundlage“ vor (§ 313 Abs. 2 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Martens, in: BeckOGK-BGB, 1.10.2021, BGB § 313 RdNr. 110 ff.
  • Weiler, Schuldrecht AT, 5.A. 2020, § 32 RdNr. 11

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.