Definition · Zivilrecht

Geschäftsgrundlage, Fehlen der (§ 313 Abs. 2 BGB)

§ 313 Abs. 2 BGB
Definition
Die Geschäfts fehlt, wenn subjektive Vorstellungen, die des Vertrags geworden sind, sich von vornherein als herausstellen.
Erläuterung
Das anfängliche Fehlen der Geschäftsgrundlage regelt § 313 Abs. 2 BGB; Rechtsfolgen für nachträgliche Störungen der Geschäftsgrundlage hingegen finden sich in § 313 Abs. 1 BGB.
Kontext
Wann liegt ein „Fehlen der Geschäftsgrundlage“ vor (§ 313 Abs. 2 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.