Definition · Zivilrecht

Geschäftsfähigkeit (§ 104 BGB)

Definition

Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbstständig vollwirkam vorzunehmen.

Erläuterung
Im Grundsatz erachtet das Gesetz alle Menschen als geschäftsfähig. Eine positive Legaldefinition der Geschäftsfähigkeit enthält das BGB daher nicht; in den §§ 104 ff. BGB regelt es vielmehr nur die Ausnahmen, in denen Geschäftsunfähigkeit (§§ 104 f. BGB) oder beschränkte Geschäftsfähigkeit (§§106 ff. BGB) gegeben ist.
Kontext
Definiere den Begriff der „Geschäftsfähigkeit“ (§ 104 BGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Ellenberger, in: Grüneberg, BGB, 81.A. 2022, § 104 RdNr. 2

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.