Definition · Zivilrecht

Geschäftsfähigkeit (§ 104 BGB)

Definition

Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbstständig vollwirkam vorzunehmen.

Erläuterung
Kontext
Definiere den Begriff der „Geschäftsfähigkeit“ (§ 104 BGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Ellenberger, in: Grüneberg, BGB, 81.A. 2022, § 104 RdNr. 2

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.