Geschäftsbesorgung (§ 677 BGB)
Geschäftsbesorgung umfasst jede tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Tätigkeit, auch von kurzer Dauer, soweit es über reines Dulden oder Unterlassen hinausgeht.
Rechtsprechung & Quellen 3
- Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, 41.A. 2017, § 36, RdNr. 2
- Looschelders, Schuldrecht, Besonderer Teil, 19.A. 2024, § 43, RdNr. 2