Definition · Zivilrecht

Geschäftsbesorgung (§ 677 BGB)

§ 677 BGB
Definition
Geschäftsbesorgung umfasst jede tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Tätigkeit, auch von Dauer, soweit es über reines Dulden oder hinausgeht.
Erläuterung
Ähnlich wie im Auftragsrecht (§ 662 BGB) ist der Begriff der Geschäftsbesorgung weit auszulegen. So kann eine Geschäftsbesorgung etwa im Abschluss eines Vertrages, im Löschen des brennenden Nachbarhauses oder auch im Abschleppen eines Pkw bestehen.
Kontext
Was versteht man unter dem Begriff „Geschäftsbesorgung“ (§ 677 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.