Definition · Zivilrecht

Geschäftsbesorgung (§ 677 BGB)

Definition

Geschäftsbesorgung umfasst jede tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Tätigkeit, auch von kurzer Dauer, soweit es über reines Dulden oder Unterlassen hinausgeht.

Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter dem Begriff „Geschäftsbesorgung“ (§ 677 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Normen
Quellen
  • Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, 41.A. 2017, § 36, RdNr. 2
  • Looschelders, Schuldrecht, Besonderer Teil, 19.A. 2024, § 43, RdNr. 2

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.