Definition · Zivilrecht

Geschäftsähnliche Handlung (vor § 104 BGB)

Definition

Geschäftsähnliche Handlungen sind auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärungen, deren Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten, ohne dass ein entsprechender Rechtsfolgewille erklärt werden muss.

Erläuterung
Kontext

Definiere den Begriff „geschäftsähnliche Handlung“:

Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Jacoby/von Hinden, Studienkommentar BGB, 18. A. 2022, Vor § 104 RdNr. 3.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.