Definition · Zivilrecht

Geschäftsähnliche Handlung (vor § 104 BGB)

vor § 104 BGB
Definition
Geschäftsähnliche Handlungen sind auf einen tatsächlichen gerichtete Erklärungen, deren Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten, ohne dass ein entsprechender erklärt werden muss.
Erläuterung
Anders als beim Realakt, bei dem die Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten, liegt bei der geschäftsähnlichen Handlung zumindest eine Erklärung – nicht bloß eine tatsächliche Willensbetätigung – vor. Erfasst werden typischerweise Erklärungen mit Bezug auf Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, insbesondere Aufforderungen (etwa nach § 177 Abs. 2 BGB und § 439 Abs. 1 BGB) sowie Mitteilungen (etwa nach §§ 149 S. 2, 170 und 171 Abs. 1 BGB).
Kontext

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.