Definition · Zivilrecht

Geschäft, subjektiv fremdes (§ 677 BGB)

§ 677 BGB
Definition
Ein Geschäft ist subjektiv fremd, wenn der Geschäftsführer zwar im Interesse des handelt, die Tätigkeit nach aber nicht als fremde erkennbar ist, weil man ihr nicht ansieht, dass im Interessenkreis eines gehandelt wird.
Erläuterung

Hierfür wird auch der Begriff der objektiv eigenen bzw. neutralen Geschäfte verwendet. In diesem Fall muss der Fremdgeschäftsführungswille positiv festgestellt werden.

Kontext
Was versteht man unter einem „subjektiv fremden“ Geschäft (§ 677 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.