Definition · Zivilrecht

Geschäft, subjektiv fremdes (§ 677 BGB)

Definition

Ein Geschäft ist subjektiv fremd, wenn der Geschäftsführer zwar im Interesse des Geschäftsherrn handelt, die Tätigkeit nach außen aber nicht als fremde erkennbar ist, weil man ihr nicht ansieht, dass im Interessenkreis eines Dritten gehandelt wird.

Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter einem „subjektiv fremden“ Geschäft (§ 677 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Peifer, Schuldrecht - Gesetzliche Schuldverhältnisse, 7.A. 2023, § 12 RdNr. 7

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.