Definition · Zivilrecht

Geschäft, objektiv fremd (§ 677 BGB)

Definition

Ein Geschäft ist objektiv fremd, wenn das Handeln schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild nicht zum Rechts- und Interessenkreis des Geschäftsführers gehört.

Erläuterung

Im Falle objektiv fremder Geschäfte ist der Fremdgeschäftsführungswille zu vermuten.

Kontext
Was versteht man unter einem „objektiv fremden“ Geschäft (§ 677 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Peifer, Schuldrecht - Gesetzliche Schuldverhältnisse, 7.A. 2023, § 12 RdNr. 7

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.