Definition · Zivilrecht

Geschäft (GoA, § 677 BGB)

Definition

Ein Geschäft i.S.d. § 677 BGB ist jede Tätigkeit. Sie muss nicht rechtsgeschäftlicher oder wirtschaftlicher Natur sein.

Kontext
Was ist ein Geschäft i.S.d. § 677 BGB?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • F.Schäfer, in: MüKo BGB, 9.A. 2023, § 677 RdNr. 39f.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.