Definition · Öffentliches Recht

Geschäft der laufenden Verwaltung

§ 24 Abs. 2 S. 3 GemO BW § 38 Abs. 2 S. 3 KV MV § 28 Abs. 4 S. 3 GemO SN
Definition
Geschäfte der laufenden Verwaltung sind Angelegenheiten, die (1) und häufig vorkommen und (2) die für die jeweilige Gemeinde (unter Berücksichtigung ihrer Größe, Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft) weder von sind.
Erläuterung
Maßgeblich ist, ob aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit eine Entscheidung der Gemeindevertretung und nicht nur des Bürgermeisters geboten erscheint.
Beispiel
Bei der Einzelentscheidung, ob einer Person eine Sondernutzungserlaubnis oder Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung zu gewähren ist, handelt es sich normalerweise um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Anders verhält es sich aber regelmäßig bei grundsätzlichen Entscheidungen wie dem Erlass einer allgemeinen Richtlinie über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen oder einer grundlegenden Widmungsänderung einer bedeutenden öffentlichen Einrichtung.
Kontext
Was versteht man unter einem „Geschäft der laufenden Verwaltung“ (z.B. § 24 Abs. 2 S. 3 GemO BW, § 38 Abs. 2 S. 3 KV MV, § 28 Abs. 4 S. 3 GemO SN)?

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.