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title: "Definition: Geschäft, auch fremdes (§ 677 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/geschaeft-auch-fremdes-677-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Geschäft, auch fremdes (§ 677 BGB)

## Definition

Ein Geschäft ist auch fremd, wenn die <word idx="0"/> <word idx="1"/> im Interesse des Geschäftsführers <word idx="2"/> im Interesse des Geschäftsherrn liegt.

## Erläuterung

Nach der BGH-Rechtsprechung wird der Fremdgeschäftsführungswille sowohl bei auch fremden Geschäften als auch bei objektiv fremden Geschäften grundsätzlich widerlegbar vermutet. Um eine zu weitreichende Bejahung von Ansprüchen aus GoA zu verhindern, nimmt der BGH in bestimmten Fallgruppen Korrekturen an anderer Stelle vor (etwa beim pflichtengebundenen Geschäftsführer, bei nichtigen Verträgen, bei Aufopferung im Straßenverkehr).

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/geschaeft-auch-fremdes-677-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
