Geschäft, auch fremdes (§ 677 BGB)
Nach der BGH-Rechtsprechung wird der Fremdgeschäftsführungswille sowohl bei auch fremden Geschäften als auch bei objektiv fremden Geschäften grundsätzlich widerlegbar vermutet. Um eine zu weitreichende Bejahung von Ansprüchen aus GoA zu verhindern, nimmt der BGH in bestimmten Fallgruppen Korrekturen an anderer Stelle vor (etwa beim pflichtengebundenen Geschäftsführer, bei nichtigen Verträgen, bei Aufopferung im Straßenverkehr).