Definition · Zivilrecht

Geschäft, auch fremdes (§ 677 BGB)

Definition

Ein Geschäft ist auch fremd, wenn die Geschäftsführung sowohl im Interesse des Geschäftsführers als auch im Interesse des Geschäftsherrn liegt.

Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter einem „auch fremden“ Geschäft (§ 677 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Peifer, Schuldrecht - Gesetzliche Schuldverhältnisse, 7.A. 2023, § 12 RdNr. 7

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.