Definition · Zivilrecht

Geschäft, auch fremdes (§ 677 BGB)

§ 677 BGB
Definition
Ein Geschäft ist auch fremd, wenn die im Interesse des Geschäftsführers im Interesse des Geschäftsherrn liegt.
Erläuterung

Nach der BGH-Rechtsprechung wird der Fremdgeschäftsführungswille sowohl bei auch fremden Geschäften als auch bei objektiv fremden Geschäften grundsätzlich widerlegbar vermutet. Um eine zu weitreichende Bejahung von Ansprüchen aus GoA zu verhindern, nimmt der BGH in bestimmten Fallgruppen Korrekturen an anderer Stelle vor (etwa beim pflichtengebundenen Geschäftsführer, bei nichtigen Verträgen, bei Aufopferung im Straßenverkehr).

Kontext
Was versteht man unter einem „auch fremden“ Geschäft (§ 677 BGB)?

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.