Definition · Zivilrecht

Gesamtzusage

§ 611a BGB
Definition
Eine Gesamtzusage ist eine des Arbeitgebers in Form an alle Arbeitnehmer des Betriebs (oder einen nach Merkmalen abgegrenzten Teil von ihnen), durch die den Arbeitnehmern ein versprochen wird. Es handelt sich nach hM um ein Vertragsangebot an jeden einzelnen Arbeitnehmer.
Erläuterung
Praxistipp
Erfasst werden von einer Gesamtzusage sämtliche zugunsten des Arbeitnehmers in Aussicht gestellten Leistungen – etwa Freistellungen, Einmalzahlungen, betriebliche Altersversorgung, Essenszuschüsse uvm.
Kontext
Was versteht man unter einer Gesamtzusage (§ 611a BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.