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title: "Definition: Gesamturkunde (§ 267 Abs. 1 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/gesamturkunde-267-abs-1-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Gesamturkunde (§ 267 Abs. 1 StGB)

## Definition

Eine Gesamturkunde liegt vor, wenn <word idx="0"/> selbstständige Einzelurkunden in <word idx="1"/> Form so zu einem einheitlichen Ganzen <word idx="2"/> werden, dass gerade durch die Verbindung ein <word idx="3"/>, d. h. ein über den Inhalt der Einzelurkunden hinausgehender, neuer selbstständiger <word idx="4"/> und Beweisinhalt entsteht.

## Erläuterung

Beispiele bilden Sparkassenbuch, Handelsbuch eines Kaufmanns oder Personalakte. Grundlage für Herstellung und Führung der Gesamturkunde muss Gesetz, Geschäftsbrauch oder Vereinbarung sein.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/gesamturkunde-267-abs-1-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
