Definition · Strafrecht

Gesamturkunde (§ 267 Abs. 1 StGB)

§ 267 Abs. 1 StGB § 269 Abs. 1 StGB
Definition
Eine Gesamturkunde liegt vor, wenn selbstständige Einzelurkunden in Form so zu einem einheitlichen Ganzen werden, dass gerade durch die Verbindung ein , d. h. ein über den Inhalt der Einzelurkunden hinausgehender, neuer selbstständiger und Beweisinhalt entsteht.
Erläuterung

Beispiele bilden Sparkassenbuch, Handelsbuch eines Kaufmanns oder Personalakte. Grundlage für Herstellung und Führung der Gesamturkunde muss Gesetz, Geschäftsbrauch oder Vereinbarung sein.

Kontext

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.