Gesamturkunde (§ 267 Abs. 1 StGB)
Eine Gesamturkunde liegt vor, wenn mehrere selbstständige Einzelurkunden in dauerhafter Form so zu einem einheitlichen Ganzen verbunden werden, dass gerade durch die Verbindung ein übergeordneter, d. h. ein über den Inhalt der Einzelurkunden hinausgehender, neuer selbstständiger Erklärungs- und Beweisinhalt entsteht.
Definiere den Begriff „Gesamturkunde“:
Rechtsprechung & Quellen 3
- Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 32 RdNr. 32