Gesamturkunde (§ 267 Abs. 1 StGB)
Beispiele bilden Sparkassenbuch, Handelsbuch eines Kaufmanns oder Personalakte. Grundlage für Herstellung und Führung der Gesamturkunde muss Gesetz, Geschäftsbrauch oder Vereinbarung sein.
Definiere den Begriff „Gesamturkunde“: