Definition · Zivilrecht

Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Abs. 1 BGB)

Definition

Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter dem erbrechtlichen Prinzip der „Gesamtrechtsnachfolge“ (§ 1922 Abs. 1 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Leipold, in: MüKo-BGB, 9. A. 2022, § 1922, RdNr. 1ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.