Definition · Zivilrecht

Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Abs. 1 BGB)

§ 1922 Abs. 1 BGB
Definition
Mit dem Tode einer Person () geht deren Vermögen () als auf eine oder mehrere andere Personen () über.
Erläuterung
Die Legaldefinitionen der erbrechtlichen Grundbegriffe „Erbfall“, „Erbschaft“ und „Erbe“ enthält § 1922 Abs. 1 BGB.
Kontext
Was versteht man unter dem erbrechtlichen Prinzip der „Gesamtrechtsnachfolge“ (§ 1922 Abs. 1 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.