---
title: "Definition: Gesamtakt (vor § 104 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/gesamtakt-vor-104-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
---

# Gesamtakt (vor § 104 BGB)

## Definition

Gesamtakte bestehen aus einzelnen gleich gerichteten Willenserklärungen mehrerer Personen, die gegenüber dem Leiter der Vereinigung <word idx="0"/> abgegeben werden. Ihre Eigenart besteht darin, dass sie nicht <word idx="1"/> gefasst werden müssen, sondern für sie das Mehrheitsprinzip gilt: <word idx="2"/> gefasste Beschlüsse binden auch den, der sich der Abstimmung enthält oder dagegen gestimmt hat.

## Erläuterung

<vertiefung>Neben Verträgen zählen Gesamtakte zu den <b>mehrseitigen Rechtsgeschäften</b>; sie dienen vor allem der <b>Willensbildung im Vereins- und Gesellschaftsrecht</b>.</vertiefung>

---

Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/gesamtakt-vor-104-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
