Definition · Zivilrecht

Gesamtakt (vor § 104 BGB)

vor § 104 BGB
Definition
Gesamtakte bestehen aus einzelnen gleich gerichteten Willenserklärungen mehrerer Personen, die gegenüber dem Leiter der Vereinigung abgegeben werden. Ihre Eigenart besteht darin, dass sie nicht gefasst werden müssen, sondern für sie das Mehrheitsprinzip gilt: gefasste Beschlüsse binden auch den, der sich der Abstimmung enthält oder dagegen gestimmt hat.
Erläuterung
Vertiefung
Neben Verträgen zählen Gesamtakte zu den mehrseitigen Rechtsgeschäften; sie dienen vor allem der Willensbildung im Vereins- und Gesellschaftsrecht.
Kontext

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.