Definition · Strafrecht

Geringwertigkeit einer Sache (§§ 243 Abs. 2, 248a StGB)

§ 243 Abs. 2 StGB § 248a StGB
Definition
Die Sache ist , wenn der der Sache bei circa € liegt. Dies ist allerdings umstritten. Andere Ansichten vertreten Grenzwerte von 30 € bzw. 50 €.
Kontext
Wann ist eine Sache „geringwertig“ (§§ 243 Abs. 2, 248a StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.