Definition · Öffentliches Recht

Gericht (Art. 267 AEUV)

Art. 267 AEUV
Definition
Gerichte sind nach Bestimmung alle auf gesetzlicher Grundlage eingerichteten Spruchkörper, deren Zuständigkeit obligatorisch ist und die dazu berufen sind, auf der Grundlage eines geordneten Verfahrens in richterlicher Unabhängigkeit Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden.
Kontext
Was versteht man im Unionsrecht unter dem Begriff „Gericht“ (Art. 267 AEUV)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.