Definition · Öffentliches Recht

Gericht (Art. 100 Abs. 1 GG)

Art. 100 Abs. 1 GG
Definition
Ein i.S.d. Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG ist der erkennende , der – ausgestattet mit richterlicher – in einem Gesetz mit eines s betraut und als bezeichnet ist.
Kontext
Was versteht man unter einem „Gericht“ i.S.d. Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG? ‌

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.