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title: "Definition: Gemeinschaftliches Testament (§ 2267 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/gemeinschaftliches-testament-2267-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Gemeinschaftliches Testament (§ 2267 BGB)

## Definition

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben auch die Möglichkeit, ihren letzten Willen gemeinschaftlich zu erklären. Auch hier verfügt jeder Ehegatte <word idx="0"/> für den Fall des Todes über sein Vermögen. In einem gemeinschaftlichen <word idx="1"/> werden üblicherweise <word idx="2"/> Verfügungen getroffen, auch wenn dies nicht notwendigerweise der Fall sein muss. Im Gegensatz zum <word idx="3"/> hat das gemeinschaftliche <word idx="4"/> keinen Doppelcharakter und ist daher nicht zugleich ein <word idx="5"/>. Es tritt daher keine Bindungswirkung zu Lebzeiten ein.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/gemeinschaftliches-testament-2267-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
