Definition · Zivilrecht

Gemeinschaftliches Testament (§ 2267 BGB)

§ 2267 BGB
Definition
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben auch die Möglichkeit, ihren letzten Willen gemeinschaftlich zu erklären. Auch hier verfügt jeder Ehegatte für den Fall des Todes über sein Vermögen. In einem gemeinschaftlichen werden üblicherweise Verfügungen getroffen, auch wenn dies nicht notwendigerweise der Fall sein muss. Im Gegensatz zum hat das gemeinschaftliche keinen Doppelcharakter und ist daher nicht zugleich ein . Es tritt daher keine Bindungswirkung zu Lebzeiten ein.
Kontext
Was versteht man unter einem „gemeinschaftlichen Testament“ (§ 2267 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.