Definition · Strafrecht

Gemeinschaftliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB)

§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB
Definition
Eine Körperverletzung erfordert, dass Beteiligte am Tatort als Angreifer zusammenwirken.
Kontext
Definiere den Begriff „Gemeinschaftlich“ i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB:

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.