Definition · Strafrecht

Gemeinschaftliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB)

Definition

Eine gemeinschaftliche Körperverletzung erfordert, dass mindestens zwei Beteiligte am Tatort als Angreifer einverständlich zusammenwirken.

Kontext
Definiere den Begriff „Gemeinschaftlich“ i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB:
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Joecks/Jäger, StGB, 12. A. 2018, § 224 RdNr. 37f

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.