Definition · Strafrecht

Gemeingefährlich (§ 211 Abs. 2 StGB)

§ 211 Abs. 2 StGB
Definition
Ein Mittel ist dann gemeingefährlich, wenn der Täter ein Medium einsetzt, das in der gegebenen Tatsituation geeignet ist, eine Anzahl von an Leib und zu gefährden, weil er das der Gefahr nicht kann.
Kontext
Definiere den Begriff „gemeingefährlich“ (§ 211 Abs. 2 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.