Definition · Strafrecht

Gemeine Not (§ 323c Abs. 1 StGB)

Definition

Die gemeine Not wird als eine die Allgemeinheit betreffende Notlage umschrieben.

Erläuterung
Kontext
Definiere den Begriff „gemeine Not“ (§ 323c Abs. 1 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 42 RdNr. 7

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.