Definition · Strafrecht

Gemeine Not (§ 323c Abs. 1 StGB)

Definition

Die gemeine Not wird als eine die Allgemeinheit betreffende Notlage umschrieben.

Erläuterung

Inhaltlich überschneidet sich dieser Begriff mit jenem der gemeinen Gefahr.

Kontext
Definiere den Begriff „gemeine Not“ (§ 323c Abs. 1 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 42 RdNr. 7

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.