Definition · Strafrecht

Geistige Krankheit (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB)

Definition

Als geistige Krankheit kommen exogene und endogene Psychosen in Betracht.

Kontext
Definiere den Begriff „geistige Krankheit“ (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Nomos, Taschen-Definitionen, 2. A. 2014, S. 167

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.