Definition · Strafrecht

Geistige Krankheit (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB)

§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Definition
Als Krankheit kommen und endogene in Betracht.
Kontext
Definiere den Begriff „geistige Krankheit“ (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.