Definition · Strafrecht

Geistige Behinderung (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB)

§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Definition
Eine geistige Behinderung ist eine der an Gewicht Einschränkung der Fähigkeiten.
Vertiefung
Der Begriff der "geistigen Behinderung" entspricht zwar dem Wortlaut der Norm, gilt jedoch zunehmend als veraltet. Vorzugswürdiger wäre in diesem Zusammenhang "intellektuelle Beeinträchtigung".In der Klausur solltest Du Dich dennoch an den Gesetzestext halten.
Kontext
Definiere den Begriff „geistige Behinderung“ (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.