Geheimheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG)
Die Geheimheit der Wahl bedeutet, dass auf niemanden Druck ausgeübt werden darf, die Stimme zu offenbaren oder eine Tendenz erkennen zu lassen. Der Wahlgrundsatz der Geheimheit der Wahl bezieht sich sowohl auf den Wahlvorgang, also die Stimmabgabe, als auch auf die individuelle Wahlvorbereitung.
Rechtsprechung & Quellen 1
- Schmidt, Staatsorganisationsrecht, 23.A. 2024, RdNr. 110