Geheimheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG)
Die Geheimheit der Wahl bedeutet, dass auf niemanden Druck ausgeübt werden darf, die Stimme zu offenbaren oder eine Tendenz erkennen zu lassen. Der Wahlgrundsatz der Geheimheit der Wahl bezieht sich sowohl auf den Wahlvorgang, also die Stimmabgabe, als auch auf die individuelle Wahlvorbereitung.
Wichtigstes Instrument zum Schutz der Wahlfreiheit ist die Geheimheit der Wahl. Denn würde die Stimme offenbart, ließe sich leicht Druck auf die Entscheidungsfreiheit der Wählenden ausüben. Möglichst authentisch soll die Wählerstimme zudem sein. Durch entsprechende Maßnahmen — wie etwa die Stimmabgabe in einer Wahlkabine — hat der Staat die Geheimheit der Wahl zu gewährleisten.
Rechtsprechung & Quellen 1
- Schmidt, Staatsorganisationsrecht, 23.A. 2024, RdNr. 110