Definition · Öffentliches Recht

Geheimheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG)

Definition

Die Geheimheit der Wahl bedeutet, dass auf niemanden Druck ausgeübt werden darf, die Stimme zu offenbaren oder eine Tendenz erkennen zu lassen. Der Wahlgrundsatz der Geheimheit der Wahl bezieht sich sowohl auf den Wahlvorgang, also die Stimmabgabe, als auch auf die individuelle Wahlvorbereitung.

Erläuterung
Kontext
Was bedeutet der Grundsatz der Geheimheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG)?
Rechtsprechung & Quellen 1
Quellen
  • Schmidt, Staatsorganisationsrecht, 23.A. 2024, RdNr. 110

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.