Definition · Strafrecht

Gegenwärtigkeit des Angriffs (§ 32 Abs. 2 StGB)

§ 32 Abs. 2 StGB
Definition
Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er bevorsteht, hat oder noch . Erst wenn der Angriff abgewehrt oder bereits ein Verlust des Rechtsguts eingetreten ist, scheidet Notwehr aus. Beispiel: Beim Diebstahl (§ 242 StGB) dauert der Angriff so lange an, bis der Täter die Beute gesichert hat.
Kontext
Was versteht man unter „Gegenwärtigkeit des Angriffs“ (§ 32 Abs. 2 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.