Definition · Strafrecht

Gegenwärtigkeit der Gefahr (§ 34 S. 1 StGB)

§ 34 S. 1 StGB
Definition
Eine Gefahr ist gegenwärtig (§ 34 S. 1 StGB), wenn sich die eines Schadenseintritts so hat, dass die zum Schutz des bedrohten Rechtsguts notwendigen sofort sind. Dies beurteilt sich nach dem Standpunkt eines Betrachters. Maßgeblich ist das ex ante-Urteil eines sachkundigen Dritten, wobei auch ein etwaiges des Notstandstäters zu berücksichtigen ist.
Kontext
Was versteht man unter „Gegenwärtigkeit der Gefahr“ (§ 34 S. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.