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title: "Definition: Gegenwärtige Betroffenheit (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/gegenwaertige-betroffenheit-art-94-abs-1-nr-4a-gg"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Gegenwärtige Betroffenheit (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG)

## Definition

Der Beschwerdeführer ist gegenwärtig betroffen, wenn die Beschwer schon und noch vorhanden ist.

## Erläuterung

Das bedeutet: <b>Die Beschwer muss „aktuell“ sein.</b> Es reicht grundsätzlich nicht aus, wenn die Beschwer erst zukünftig eintritt oder sich bereits erledigt hat. <b>Beachte jedoch</b>: Es gibt einige <b>Ausnahmen</b>, bei denen die gegenwärtige Betroffenheit trotz zukünftiger Beschwer oder Erledigung dennoch zu bejahen ist.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/gegenwaertige-betroffenheit-art-94-abs-1-nr-4a-gg
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
