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title: "Definition: Gegenstandstheorie (§ 54 S. 1 VwVfG)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/gegenstandstheorie-54-s-1-vwvfg"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Gegenstandstheorie (§ 54 S. 1 VwVfG)

## Definition

Nach der Gegenstandstheorie kommt es für die Zuordnung eines Vertrags zum öffentlichen oder privaten Recht entscheidend darauf an, ob der <word idx="0"/> – also die im Vertrag geregelten Rechte und Pflichten – durch das öffentliche Recht geprägt wird.

## Erläuterung

Ausschließlich <b>objektiv</b> bestimmt sich nach der Gegenstandstheorie die Rechtsnatur des Vertrags. Der <b>Wille der Parteien</b> ist nur <b>ausnahmsweise</b> in jenen Fällen von Bedeutung, in denen der Behörde ein Wahlrecht hinsichtlich der Rechtsnatur des Vertrags zusteht. <vertiefung>Lässt sich der Gegenstand eines Vertrags normativ keinem bestimmten Rechtsgebiet zuordnen, so ist für die Abgrenzung auf den Vertragszweck abzustellen: Öffentlich-rechtlich ist der Vertrag dann, wenn er nach seinem Zweck in enger, unlösbarer Beziehung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben steht.</vertiefung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/gegenstandstheorie-54-s-1-vwvfg
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
